Elektronische Patientenakte (ePA)

Hinweis: Die ePA für alle: Was passiert ab dem 15. Januar 2025?
  • Abschaltung der ePA 2

    Ab dem 15. Januar 2025 werden die Aktensysteme der ePA 2 durch deren Betreiber abgeschaltet. Die ePA 2 steht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung.

  • Roll-out der ePA für alle (ePA 3)

    Ab dem 15.01.2025 beginnt der sogenannte Roll-out der ePA für alle (ePA 3).

    • Start in Modellregionen

      Die Einführung beginnt in ausgewählten Regionen (Hamburg & Umland, Franken sowie Teilen von Nordrhein-Westfalen). In diesen Regionen testen ausgewählte Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser die Nutzung der ePA in der Praxis.

    • Automatische Aktenanlage

      Gesetzliche Krankenkassen legen für alle Versicherten, die nicht widersprochen haben, automatisch ePA-Konten an. Die Erstellung der Konten erfolgt schrittweise und soll bis etwa 15. Februar 2025 abgeschlossen sein. In dieser Übergangszeit kann die ePA eines Patienten möglicherweise noch nicht verfügbar sein.

    • Noch keine Verpflichtung

      Ab dem 15. Januar besteht für medizinische Einrichtungen noch keine Verpflichtung, die ePA zu nutzen. Die bundesweite Einführung erfolgt nur bei einem positiven Verlauf der Pilotphase frühestens ab 15. Februar 2025.

  • Aktualisierung von charly

    Für die Nutzung der „ePA für alle“ ist eine neuere charly-Version erforderlich. Diese charly-Version wird optional sein. Wir stellen sie rechtzeitig zum Start der „ePA für alle“ in den Modellregionen zur Verfügung.

 

In der elektronischen Patientenakte (ePA) kann ein Patient alle wichtigen Informationen rund um seine Gesundheit papierlos speichern. Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig.

Patienten haben jederzeit Zugriff auf ihre Akte und können selbst bestimmen, welche Daten sie darin ablegen (lassen) möchten und welche Arztpraxis, welche Apotheke, welches Krankenhaus darauf zugreifen darf. Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte.

Über die Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) soll viele analoge - in Papierform ablaufende - Arbeitsschritte digital abbilden und so Patienten mit Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern besser vernetzen. Alle relevanten Dokumente sollen sowohl dem Patienten als auch den Ärzten auf einen Blick zur Verfügung stehen, um beispielsweise Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden. Wichtige Informationen wie Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte können zur Verfügung gestellt werden.

Dabei ist es dem Patienten überlassen, ob und wie er eine ePA nutzen möchte. Über eine ePA-App der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse kann der Patient jederzeit auf seine ePA zugreifen und Zugriffsberechtigungen verwalten. Ohne App können Patienten beispielsweise nicht selbst Dokumente in die ePA hochladen oder löschen. Zugriffsberechtigungen können dann auch nur bei Leistungserbringern vor Ort vergeben oder entzogen werden.

In den Zahnarztpraxen müssen vertragsärztlich tätige Leistungserbringer folgende Funktionen der ePA nutzen bzw. Dienstleistungen erbringen können:

Allgemeine Voraussetzungen

Zugriffsberechtigung

Zahnärzte haben keinen direkten Zugriff auf die ePA eines Patienten. Erst nach Einwilligung des Patienten und technischer Zugriffsfreigabe wird die ePA für einen Zahnarzt freigeschalten.

Wenn die eGK des Versicherten vorliegt, kann der Arzt über charly den Zugriff auf die ePA anfordern. Über eine PIN-Eingabe am Kartenterminal bestätigt der Patient die Zugriffsfreigabe oder kann sie verweigern. Ohne die Einwilligung von Patienten können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden.

Der Patient entscheidet …

Hinweis: Über die Telematikinfrastruktur wird eine Anfrage an den ePA-Aktenanbieter gesendet. Dieser verarbeitet die Anfrage und sendet automatisch eine Antwort zurück. Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang bis zu 5 Minuten dauern kann.

Dokumente

Die Liste zeigt zu jedem Dokument folgende Informationen:

Medizinische Informationsobjekte (MIOs)

Mit der ePA 2.0 wurden die sogenannten medizinischen Informationsobjekte (MIOs) eingeführt. Diese dienen dem Zweck, bisher analoge strukturierte Patientendokumente zu digitalisieren und in der Akte des Patienten zu speichern, so dass jede Praxis darauf Zugriff erhalten kann.

Die vorgesehenen und einzubindenden medizinischen Dokumente sind dem § 341 Abs. 2 Nr. 2-5 SGB V zu entnehmen. Folgende Dokumente können strukturiert in der Akte eines Patienten gespeichert werden:

Zahnärztliches Bonusheft

Das MIO „Zahnärztliches Bonusheft“ ist ein Teil der elektronischen Patientenakte und dient als digitaler Ersatz des bisherigen Papier-Bonushefts.

Beim Hochladen eines Eintrags in das zahnärztliche Bonusheft wird zwischen den folgenden Eintragsarten unterschieden:

Das digitale zahnärztliche Bonusheft setzt sich aus der Summe aller einzeln in die ePA hochgeladenen Einträge zusammen und wird dann als Gesamtdokument zur Ansicht gebracht.

Funktionalitäten

Die Dokumentenliste bietet folgende Funktionalitäten:

Hinweis: Über die Telematikinfrastruktur wird eine Anfrage an den ePA-Aktenanbieter gesendet. Dieser verarbeitet die Anfrage und sendet automatisch eine Antwort zurück. Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang bis zu 5 Minuten dauern kann.

Protokoll

Zu jeder elektronischen Patientenakte wird ein Protokoll erstellt („NCJS-ehealth_audit.log“). Das Protokoll dokumentiert alle Vorgänge, welche die Patientenakte betreffen:

Zusätzlich werden alle Vorgänge in die Datenbank „ncjs-ehealth“ gespeichert.

How-to

Zugriffsberechtigung konfigurieren

Dokumente verwalten

Meta-Informationen und Vorschau